S A T Z U N G

Freie Wähler Ascheberg e.V.

Herausgeber und presserechtlich verantwortlich für den Inhalt:

FREIE WÄHLER ASCHEBERG e.V.

Winkhausstr. 10
59387 Ascheberg

E-Mail:
info@freie-waehler-ascheberg.de

Internet:
www: freie-waehler-ascheberg.de

1 Name, Gebiet und Sitz

 Die Interessengemeinschaft aus Bürgern der Gemeinde Ascheberg trägt offiziell den Namen “Freie Wähler Ascheberg“ und führt die Kurzbezeichnung FWA. Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Ascheberg. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzenden ist. Aus praktischen Gründen wird die Geschäftspost an den Geschäftsführer / in adressiert.

2 Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Gemeinde Ascheberg durch parteiungebundene Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler handeln.

3 Aufnahme der Mitgliedschaft

Mitglied in den FWA können alle Bürger werden, die der vorliegenden Satzung sowie der Vereins-Charta ihre Zustimmung geben und keiner anderen politischen Vereinigung angehören. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt. Eine Vereinsaufnahme bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet, und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt wurde.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Kündigung des Mitgliedes zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Eine vorzeitige außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Verstöße gegen die Charta oder Satzung werden als vereinsschädigendes Verhalten gewertet und können damit zum Ausschluss aus der Interessengemeinschaft führen. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Mitglieder aus triftigem Grund aus dem Verein auszuschließen.

5 Organe

Organe der Freien Wähler Ascheberg sind:

der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6 Vorstand

Alle Wahlen müssen durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Jede personenbezogene Wahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende der Wahlperiode nieder, so kann auf Antrag bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes erfolgen. Ferner muss im Fall eines Rücktritts eine Einzelentlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Niederlegung der Ämter von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Hierbei ist der Gesamtvorstand einzeln zu entlasten und ein neuer Vorstand für die verbleibende Länge der Wahlperiode zu wählen.

7 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der FWA Sorge zu tragen. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden. Durch den Vorstand ist weiterhin die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen. Die Einladung kann postalisch, bevorzugt per E-Mail erfolgen.

Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung sind zu berücksichtigen, soweit diese schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.

8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu 4 im Vorstand stimmberechtigte Beisitzer erweitern. Der erweiterte Vorstand hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der FWA durchzuführen ist über Aufnahmegesuche zu informieren

9 Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in

  • Jahreshauptversammlung
  • ordentliche Mitgliederversammlung
  • außerordentliche Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis Ende März des Folgejahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand einen Arbeitsbericht.

Der Geschäftsführer ist für den Kassenbericht zuständig. Dieser muss durch die Kassenprüfer geprüft und genehmigt werden, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

 Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird. Verlangen 10% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten. Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen ( ab Eingang des Er-suchens ) stattgefunden haben. Sollte der 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

10 Kandidaten für Wahlen (Kommunalwahl)

Die Kandidaten / innen der FWA für die Kommunalwahlen (Gemeinderat und Bezirksvertretungen und Bürgermeister) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Mitglieder der Versammlung sowie der Vorstand haben ein Vorschlagsrecht.

11 Kassenführung

Die Kasse der FWA führt der Geschäftsführer / in. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

12 Mitgliederbeitrage

Zu entrichtende Jahresbeiträge und Spenden sowie deren Zahlungsweise für Vereins-, Rats-, BV-, Ausschuss-, und sonstige Gremiums-Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

13 Kassenrevision

Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer. Der erste Kassenprüfer wird für 2 Jahre gewählt. Der zweite Kassenprüfer für 1 Jahr. Die Wahl kann auf Wunsch auch in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Kasse der FWA ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

14 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. So kann verhindert werden, dass der Gesamtvorstand bei Abstimmungen allein erforderlich werdende Mehrheitsbeschlüsse fassen kann. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der FWA verzeichnet sind und mindestens 16 Jahre alt sind. Jedes Mitglied hat pro Wahldurchgang eine Stimme.

15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Diese gilt nur, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7).

16 Vereinsauflösung

Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation in der Gemeinde Ascheberg, welche auf der Versammlung beschlossen wird.

17 Inkrafttreten

Die auf der Gründungsversammlung am 13.12.2019 beschlossene Satzung der FWA tritt mit der Gründung in Kraft.

Ascheberg, den 13.12.2019